25.11.2013
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen (BFH, Urteil v. 18.7.2013 - II R 35/11).
Hintergrund: Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (VZ 2008) in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger schenkte seiner Ehefrau 2008 ein Haus auf Sylt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz des Ehepaars. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 6.11.2013
24.11.2013
Vorsicht bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen - um dieses steuerlich abzusetzen, bedarf es bestimmter Nachweise. In seinem Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) hat der Bundesfinanzhof die Restsprechung hierzu präzisiert (s.a. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2012, 5 K 1815/10). Während der Streitjahre beschäftigte der Kläger seine Eltern als Aushilfskräfte in seiner Werbeagentur. Es wurden jedoch keine Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden und Überstunden der Eltern geführt. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, allerdings hat der Steuerpflichtige Nachweise über die geleisteten Arbeitsstunden der Angehörigen zu führen.
Um das Bestehen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses nachzuweisen, sollten nahe Angehörige - insbesondere auch Ehegatten - folgendes beachten:
12.11.2013
Wir beglückwünschen unseren Steuerberater Herrn Stephan Nedo zum erfolgreichen Abschluss als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und freuen uns, Ihnen einen weiteren zertifizierten Fachberater zur Verfügung stellen zu können.
13.09.2013
Der Leiter unserer Lohnabteilung in Neckarsulm, Herr Christian Ziesel, wird auch im 2. Halbjahr 2013 mehrere Seminare zum Thema "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2013/2014" für die "Forum Verlag Fachakademie" halten.
Herr Ziesel ist ein ausgesprochener Experte für dieses Fachgebiet und wurde von den Teilnehmern seiner bisherigen Seminare mit der Durchschnittsnote 1,3 bewertet. Sie können sich also auf ein interessantes und aufschlussreiches Seminar freuen.
Details zur Seminarreihe entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Forum Verlags. Zur Anmeldung zu den Veranstaltungen nutzen Sie die Faxanmeldung. Für die Termine in Görlitz sowie Neckarsulm stehen gesonderte Anmeldeformulare bereit:
Die Termine:
01.10.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn Ost
02.10.2013 - Düsseldorf, Mercure Düsseldorf City Nord
08.10.2013 - Leipzig, Novotel Leipzig City
10.10.2013 - Stuttgart, Mercure Hotel Bristol Stuttgart Sindelfi
25.10.2013 - Neckarsulm, Nestor Hotel
28.10.2013 - Görlitz, MultiMediaPark
14.11.2013 - Köln, Mercure Hotel Köln West
19.11.2013 - Berlin, Sorat Hotel Ambassador Berlin
21.11.2013 - Hannover, Novotel Hannover
26.11.2013 - Frankfurt/Main, Mercure Frankfurt Eschborn Ost
09.06.2013
Erstmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurde die Gelangensbestätigung eingeführt und sollte fortan die einzige Möglichkeit sein, die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) nachzuweisen. Nachdem die Übergangsfrist aufgrund von diversen Praxisproblemen verlängert wurde, hat der Gesetzgeber die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nun endlich vereinfacht. Die neue Verordnung muss ab dem 1. Oktober 2013 verbindlich umgesetzt werden. (Vorher genügen noch die bisherigen Buch- und Belegnachweise.)
Grundsatz ist dabei die Gelangensbestätigung als Nachweis für die Steuerbefreiung. In bestimmten Ausnahmefällen werden jedoch andere Nachweise erforderlich. Diese entnehmen Sie bitte unserem aktualisierten Merkblatt (s.u.).
Die Gelangensbestätigung muss folgende Informationen enthalten:
Zu beachten ist, dass die Gelangensbestätigung immer vom unmittelbaren Abnehmer (Vertragspartner) zu unterzeichnen ist. Geschieht dies durch einen abweichenden Warenempfänger (z.B. der Kunde des Abnehmers oder der beauftragte Lagerhalter), dann wird die Bescheinigung nur anerkannt, sofern dieser nachweislich befugt ist, im Namen des Abnehmers zu handeln.
Nützliche Tips und Hinweise, einen Musterdruck einer Gelangensbestätigung sowie weitere Informationen, insbesondere zu den in bestimmten Fällen erforderlichen Alternativen - das alles finden Sie ab sofort in unserem aktualisierten Merkblatt zur Gelangensbestätigung im Download-Bereich.
03.04.2013
Wie bereits in unserer News-Meldung vom 06.02.2013 dargelegt, gilt rückwirkend ab 01.01.2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, welches im März nun auch die Zustimmung des Bundesrats erhielt. Im beigefügten PDF-Dokument erhalten Sie dazu eine Auflistung über alle Neuerungen, welche sich durch das Gesetz ab 2013 ergeben.
19.03.2013
Wie jedes Jahr stellt der 31.03. die Deadline für den Antrag zur Reduzierung der Grundsteuer wegen (nicht zu vertretendem) Leerstand dar. Bis dahin muss der Antrag gestellt sein, spätere Anträge werden wegen Verfristung zurückgewiesen.
Sollte der Rohertrag (= die übliche Jahresrohmiete) 2012 um mehr als 50% gemindert gewesen sein, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen.
Hatten Sie ganzjährig einen kompletten Leerstand, so beträgt der Erlass 50% der Grundsteuer.
Tipp: Sollten Sie Ihre Immobilien nicht selbst verwalten, fragen Sie Ihre(n) Verwalter, ob eine entsprechende Rohertragsminderung vorliegt (leider erstellen wir Ihre Steuererklärungen 2012 in der Regel erst nach dem Stichtag, sodass uns die entsprechenden Daten (noch) nicht vorliegen).
Selbstverständlich übernehmen wir die Erstellung eines entsprechenden Erlassantrages gerne für Sie – kommen Sie einfach auf uns zu.
15.03.2013
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der USt-IdNr. vor gefälschten amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Bitte ignorieren Sie diese Schreiben!
Hierzu wird weiter ausgeführt: Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Die gefälschten Anschreiben führen als Absender das "Europäische Zentralregister zur Veröffentlichung von USt-IdNr" und enthält folgenden Betreff:
TERMINSACHE: Antwort bis spätestens 25.03.2013
an Bereich REG-DE - Fax-Nummer: (...)
Betrifft: Erfassung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)
Im Schreiben wird um die Bestätigung der Firmendaten (Firma, Straße, Adresszusatz, PLZ, Ort, Telefon, Telefax, Email-Adresse und USt-IdNr) gebeten und zudem eine Gebühr von 890 € pro Jahr verlangt. Wie bereits dargelegt, ist die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt jedoch stets kostenfrei!
Quelle: BZSt online
06.02.2013
Der Bundestag hat am 01.02.2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verabschiedet, das rückwirkend ab 01.01.2013 gelten soll.
Daraus ergeben sich folgende wesentliche steuerrechtliche Änderungen:
06.02.2013
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weist auf eine Spam-Welle hin, mit der aktuell angebliche ELSTER-Steuerbescheide an Bürger verschickt werden. ELSTER ist die Software des Bundes zur elektronischen Steuererklärung. Die Spam-E-Mail weist Anwender darauf hin, dass "von Ihrem Finanzamt bzw. Ihrer Steuerverwaltung über das Verfahren ELSTER eine verschlüsselte Zip-Datei zur Abholung bereitgestellt" wurde. Die angehängte, per ZIP gepackte Datei "ELSTER.exe" enthält jedoch Schadcode. Die Versandadressen können variieren, bekannt sind bislang folgende Adressen: finanzamt-online@elster.de, online@elster.de, einkommensteuerbescheid@elster.de, Steuerverwaltung@elster.de. Unterzeichnet ist die E-Mail mit "Ihr Finanzamt / Ihre Steuerverwaltung".
Nach Aussage auf der Elster-Website wird für "Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Möglichkeit der elektronischen Abholung (Rückübermittlung) der Bescheiddaten in allen Bundesländern angeboten". Erforderlich ist hierfür jedoch ein Steuer- beziehungsweise Buchhaltungsprogramm über das der Datenaustausch erfolgt.
Nach derzeitigem Stand wird die Spam-E-Mail von vielen Virenschutzprogrammen noch nicht zuverlässig erkannt. Das BSI empfiehlt, die Spam-Datei zu löschen.
Quelle: BSI/Datev