24.11.2009
Gerade bei Firmen, die mit dem europäischen Ausland Handel treiben oder Dienstleistungen anbieten, taucht regelmäßig die Frage nach der Gültigkeit ausländischer USt-IDs auf. Dazu hat die Europäische Union der folgenden Link geschaltet, um die USt-ID europaweit schnell und einfach zu überprüfen: Europäisches MwSt-Informationsaustauschsystem
12.11.2009
Die Insolvenzgeldumlage wird sich 2010 mehr als vervierfachen. Bislang sind 0,1 % zu zahlen - bald 0,41% - höhere Kosten, die auf alle Unternehmen im kommenden Jahr zukommen. Wegen der starken Zunahme von Firmenpleiten in der Wirtschafts- und Finanzkrise vervierfacht die Bundesregierung die Insolvenzgeldumlage, die alle Unternehmen zahlen müssen. Das geht aus dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor. Danach müssen die Unternehmen ab 1. Januar 2010 0,41 % statt bisher 0,1 % der Bruttolöhne ihrer Beschäftigten als Insolvenzgeldumlage in den Topf der Bundesagentur für Arbeit einzahlen. Der Verordnung zufolge sollen damit die steigenden Ausgaben an Insolvenzgeld für Arbeitnehmer von Pleiteunternehmen finanziert werden. Die Regierung rechne im kommenden Jahr mit 1,7 Milliarden Euro Ausgaben für das Insolvenzgeld. So hoch würden auch die Ausgaben für das laufende Jahr geschätzt. Da die bisherige Umlage für die Zahlungen daher bei weitem nicht mehr ausreiche, sei bei der Bundesagentur für Arbeit bereits ein Minus von knapp 1,1 Milliarden Euro aufgelaufen.
28.09.2009
Verluste bei nicht zweckbezogenen Tätigkeiten: Gefahr für die Gemeinnützigkeit des Vereins
Verwendet eine gemeinnützige Organisation Mittel für nicht zweckbezogene Tätigkeiten – also in der Vermögensverwaltung und in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – kann das Probleme nach sich ziehen. Insbesondere droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn in der Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Verluste erwirtschaftet werden. Der Vereinsvorstand sollte also wissen, auf welche Risiken er sich hier einlässt und wie er diese minimiert. In folgenden Fällen sind Verluste unschädlich: Finanzverwaltung und -gerichte haben Ausnahmen festgelegt, bei denen dem Verein trotz Verlusten bei zweckfremden Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit nicht entzogen wird:
1. Dem ideellen Bereich sind in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden.
2. Der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation und wird innerhalb eines Jahres wieder ausgeglichen.
3. Der Verlust ist durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen oder anderen Gemeinkosten auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden.
Spendenhaftung
Spendet eine Firma abgelaufene, beschädigte oder fast unbrauchbare Waren, z.B. Tiernahrung, an einen Verein, so darf der Verein keine Spendenbescheinigung in Höhe des ursprünglichen Verkaufspreises ausstellen. Es ist nur die Höhe einzutragen, die der Verein bereit gewesen wäre, für die nicht mehr einwandfreie Ware zu bezahlen. Der Verein haftet für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen!
04.08.2009
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Lehleiter + Partner Vorstandsmitglied Joachim Strecker wurde am 24. Juni 2009 von der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken zum Sachverständigen für das Sachgebiet "Unternehmensbewertung" öffentlich bestellt und vereidigt. Wir gratulieren herzlich. Link zur Bestellungsurkunde
03.08.2009
Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand
Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfungvon Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt.
Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristische Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand.
Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen.
Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung:
- > Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).
Bei Fragen steht Ihnen unser Fachberater für Sanierung und Insolvenz, Herr Neitzel, unter Tel. 03581/48 40 35 gern zur Verfügung.
03.08.2009
Das Bundesministerium für Finanzen verschärft die Satzungsanforderung Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat aus heiterem Himmel die Anforderungen für die Gewährung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG verschärft. Viele Vereine haben somit dringenden Handlungsbedarf. Wird die steuerfreie Pauschale in Höhe von 500 € pro Jahr an Vorstandsmitglieder bezahlt, muss dies durch die Satzung gedeckt sein. Ein Verein, dessen Satzung die Bezahlung des Vorstands nicht ausdrücklich erlaubt und der trotzdem pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand zahlt, verstößt gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit". Er kann somit nicht als gemeinnützig behandelt werden. Wegen der geänderten Rechtsauffassung hat das BMF die Übergangsfrist für die Satzungsänderung verlängert. Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Rückfragen hierzu beantwortet gerne unsere Spezialistin, Frau Seifert, unter 03581-484022.
27.07.2009
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23. April 2009 (Az. 16 K 271/06) entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gemeinschaftswidrig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Seit dem 01.01.2004 ist gemäß dem oben genannten Paragraphen eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Gegenständen des Unternehmensvermögens – im angesprochenen Verfahren ging es um ein Wohn- und Geschäftshaus – nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze) nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung (zb. Flächenschlüssel) möglich ist. Da in der Praxis eigentlich immer auch ein Flächenschlüssel möglich ist, wurde der Umsatzschlüssel quasi ausgehebelt.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht nun mit dem Verweis, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit Art. 17 Abs. 5 der EG-Richtlinie vereinbar ist.
Der Vorteil des Umsatzschlüssels kann darin bestehen, dass auf Grund der im Vergleich zu Wohnraummieten meist erheblich höheren gewerblichen Mieten ein wesentlich höherer anteiliger Vorsteuerabzug, bspw. aus Baukosten, besteht.
Sobald eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt, werden wir Sie hier, an bekannter Stelle, informieren!
20.07.2009
Arbeitgeber müssen rückwirkend ab 1.7.2009 nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Das hat heute der Bundesrat beschlossen und somit das Kurzarbeitergeld noch attraktiver gemacht. Nun gab auch der Bundesrat grünes Licht: Rückwirkend ab 1.7.2009 werden Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen für Kurzarbeiter entlastet. Der Bundestag hatte diese Verbesserung bereits am 19.6.2009 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von Union und SPD beschlossen. Kurzarbeit wurde in mehreren Schritten attraktiver gemacht Erst vor wenigen Monaten wurde die Höchstdauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld auf 24 Monate erhöht. Der jetzt vollzogene Schritt mit der Beitragsentlastung der Arbeitgeber in länger andauernder Kurzarbeit gilt als weiterer Baustein, das Instrument Kurzarbeit noch attraktiver für die Unternehmen zu machen. So sollen in Zeiten der heftigsten Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland möglichst viele Arbeitsplätze möglichst lange erhalten bleiben. Volle Entlastung bei den SV-Beiträgen für Kurzarbeiter Bis 30.6.2009 konnten Arbeitgeber nur dann eine volle Entlastung von den Sozialbeiträgen bei Kurzarbeit in Anspruch nehmen, wenn sie für die Mitarbeiter während des Arbeitsausfalls Qualifizierungsmaßnehmen durchgeführt haben. Dies ist seit 1.7.2009 nicht mehr erforderlich – wenn ein Betrieb bereits über sechs Monate lang kurzarbeitet. Die ab Beginn des siebten Monats der Kurzarbeit eintretende Vergünstigung gilt sogar recht großzügig. Denn von dieser Regelung profitiert neben dem Betrieb, der seit über sechs Monaten kurzarbeitet, auch jeder andere kurzarbeitende Betrieb eines Unternehmens. In großen Unternehmen kommen also auch Betriebsteile, in denen die Kurzarbeit erst weniger als sechs Monate durchgeführt wird, mit in den Genuss der Neuregelung. Kritik von vielen Seiten: "Unkalkulierbares Kostenrisiko" Gerade dieser Punkt stieß bereits im Vorfeld auf breite Kritik. FDP, Grüne und Linke rügten die nicht abschätzbaren Kosten in Milliardenhöhe und die aus ihrer Sicht einseitige Bevorzugung von Konzernen. Sie warfen der Koalition vor, den Weg zur Ausplünderung der Arbeitslosenversicherung durch Großunternehmen frei zu machen. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach sprach von einer "unkalkulierbaren Subvention für Großunternehmen". Arbeitgeber werden Vergünstigungen gerne in Anspruch nehmen Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) hat solche Vorwürfe stets mit dem Hinweis zurückgewiesen, das Kurzarbeitergeld werde zum ganz überwiegenden Teil von mittelständischen Firmen in Anspruch genommen. Auch die Arbeitgeber sprachen sich für die Neuregelung aus. Sie werden die neuen Vergünstigungen für Betriebe mit länger andauernder Kurzarbeit sicher dankbar in Anspruch nehmen.
07.07.2009
Mit gesetzlicher Neuregelung ab 01.01.2004 sind Aufwendungen für ein Erststudium nicht mehr (unbegrenzt) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern lediglich begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben bis 4.000 € absetzbar. Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung auch in Fällen angewandt, in denen der Steuerpflichtige vor Studienbeginn eine Berufsausbildung absolviert hatte. Zu Unrecht, wie der BFH in einem brandaktuellen Urteil vom 3.7.2009 verkündet hat (Az.: VI R 14/07). Damit können sämtliche Studienkosten (Fahrten, Unterkunft, Studiengebühren etc.) ohne Begrenzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern das Studium auf einen Beruf gerichtet erfolgt. Vorteil: der Student kann sich während des Studiums ein schönes "Verlustvortragspolster" aufbauen, das er dann - sobald er Einkünfte erzielt - mit diesen verrechnen kann. Mit dem Erfolg der Revision bleibt jetzt noch die Frage der Urteilsbegründung des BFH (diese liegt leider noch nicht vor), um Möglichkeiten der Auslegung für klassische Erststudienfälle (Studiumsaufnahme direkt nach dem Abitur) auszuloten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
24.06.2009
Problem: Eine öffentliche Einrichtung, bspw. eine Gemeinde, vermietet ein Ladenlokal. Da das Ladenlokal regelmäßig zur Vermögensverwaltung der Gemeinde gehört, wurde der Gemeinde bisher eine Option zur Umatzsteuer von der Finanzverwaltung verwehrt. Eine Umsatzsteuerpflicht gäbe es nur dann, wenn die Steuerfreiheit der Gemeinde zu größeren Wettbewerbsvorteilen für die Gemeinde führen würde. Lösung: Nunmehr hat der EuGH klargestellt, dass eine Umsatzsteueroption auch dann möglich ist, wenn die Umsatzsteuerfreiheit zu einem Wettbewerbsnachteil der Gemeinde führt (EuGH, Urt. v. 4.6.2009, C-102/08, SALIX). Bedeutung: Die Konsequenz für die Gemeinde: mit der Umsatzsteueroption eröffnet sich ihr auch das Recht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen. Da die Option zur Umsatzsteuer zumindest bei vorsteuerabzugsberechtigten Mietern immer vorteilhaft ist, können nun Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen ihre Mietverträge anpassen und so bereits gezahlte Vorsteuern wieder zurückholen bzw. bei Neubauten sofort ganz/teilweise die Vorsteuern geltend machen. Tipp: u.U. kann über die Korrekturvorschrift des § 15a UStG noch Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden, die vor 10 Jahren gezahlt wurde - von daher kann schnelles Handeln angebracht sein! Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Experten für Kommunalberatung, Herr StB Achim Fuchs (fuchs@lehleiter.de) sowie Herr StB Stephan Nedo (nedo.gr@lehleiter.de) gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
12.03.2009
Müssen Arbeitgeber SV-Beiträge entrichten? Studiengebühren, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernimmt, sind nach bisher aktueller Rechtslage zwar steuerfrei, jedoch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Dies wird nun durch eine Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung geändert. Im "Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ..." wird geregelt, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten beitragsfrei sind, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung). Damit wird die Beitragsfreiheit von Studiengebühren verknüpft mit dem Steuerrecht. Steuerrechtlich sind die Studiengebühren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn... - zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausbildungsverhältnis besteht - der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist - die übernommenen Studiengebühren vom Beschäftigten zurückgefordert werden können, wenn der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss freiwillig das Unternehmen verlässt. Ihr Ansprechpartner: Christian Ziesel (ziesel@lehleiter.de)
02.03.2009
Neu gegründete Vereine haben oft das Problem, dass sie in der Aufbauphase die eigentlichen Satzungszwecke nicht aktiv verfolgen können, sondern zunächst mit der Mittel- und Ausstattungsbeschaffung ausgelastet sind. Folglich ist der Nachweis schwierig, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den steuerbegünstigten Zwecken entspricht. Das Bundesministerium für Finanzen setzt hier die BFH-Rechtsprechung (Bundesfinanhof-Urteil vom 23.7.2003, Az: I R 29/02) um. Es genügt, wenn die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke vorbereitet wird. Das muss aber ernsthaft und mit einem realistischen Zeitrahmen erfolgen. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (AEAO zu § 51 Nummer 5 AO).
02.03.2009
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung zugestimmt. Mit dieser Reform wird unter anderem der Versicherungsschutz der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung für gemeinnützige Organisationen ausgeweitet. Bisher konnten sich nur gewählte Ehrenamtsträger – also vor allem Vorstandsmitglieder – freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Künftig (das heißt ab sofort) gilt das auch für beauftragte Ehrenamtsträger. Damit kann im Prinzip jeder ehrenamtlich Tätige versichert werden. Der Beitrag beläuft sich nur auf 2,73 Euro pro Jahr und Person. Vor allem wenn noch keine anderen Rahmen- und Gruppenversicherungen bestehen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Verein Ihren Ehrenamtlern diesen Unfallversicherungsschutz gewährt.
02.03.2009
Zum 31. Dezember 2008 läuft die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen aus. Ab 2009 müssen für die Bescheinigung von Zuwendungen die neuen amtlichen Muster verwendet werden. Sachzuwendungen (16.57 KB) Geldzuwendungen_Mitgliedsbeitrag (16.231 KB)
12.02.2009
In zwei Urteilen hat sich der BFH zur Einordnung von Gewinnen aus betrieblichen Verlosungen geäußert. 1. Im ersten Fall behielt eine Bausparkasse für jeden vermittelten Bausparvertrag einen Euro von der Vermittlungsprovision ihrer Vertreter ein, um damit eine Wettbewerbsauslosung für die Außendienstmitarbeiter durchzuführen. Bei der Auslosung gewann ein selbstständiger Bausparkassenvertreter einen Pkw, den er unverzüglich veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Veräußerungserlös als Gewinn. Diese Einordnung war jedoch falsch. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld bei einer betrieblichen Verlosung einzusetzen, führt nicht erneut zu Betriebseinnahmen. Es werden vielmehr bereits erwirtschaftete Einnahmen im Nachhinein bei einer Losveranstaltung verwendet. Dass der verwendete Gewinn Ausfluss des Vertragsverhältnisses mit der Bausparkasse war, ist nicht entscheidend. Dem einzelnen Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, wie er sein Entgelt verwendet. Beim Gewinn handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für betriebliche Tätigkeiten. Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, weil die Teilnahme an einer Lotterie keinen Leistungsaustausch begründet. 2. Im zweiten Fall verloste eine Handelsvertretung ein Einfamilienhaus unter allen Vertriebsmitarbeitern. Wer bestimmte Umsatzhöhen erreicht hatte, erhielt jeweils unentgeltlich ein Los. Das Unternehmen garantierte dabei jedem Teilnehmer einen Gewinn. Einer der Vertreter gewann als Hauptgewinn das ausgelobte Traumhaus im Wert von 250.000 EUR. Hierbei handelt es sich um betriebliche Einnahmen. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst. Denn die Zuwendung der Lose stellt eine Zusatzleistung für die Erreichung bestimmter Umsätze dar. Der Umstand, dass das Ergebnis von dem zufälligen Losgewinn abhängt, beseitigt den betrieblichen Zusammenhang nicht. Dies ist vergleichbar mit einer internen Verlosung, wenn hierdurch geringe Fehlzeiten der Belegschaft durch Sachpreise prämiert werden. Die daraus entstehenden Vorteile wendete der Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu. Ähnlich führt auch die Zuwendung einer Incentive-Reise zu Betriebseinnahmen. Fundstellen: Bausparkasse: BFH 2.9.08, X R 8/06, DStR 08, 2358, Haus: BFH 2.9.08, X R 25/07, DStR 08, 2359 FACHBERATER FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE (FH) STEUERBERATER JOSEF BÜHLMAIER LEHLEITER + PARTNER TREUHAND AG, STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT NECKARSULM
07.01.2009
Die Abgeltungsteuer eröffnet ganz neue Möglichkeiten, insbesondere in Zeiten, in denen die Guthabenzinsen fast den Sollzinsen entsprechen (bzw. bei Unternehmensanleihen zum Teil bereits sogar deutlich höher sind). Das Steuerrecht erlaubt Ihnen, die Kosten bei der Vermietung auch komplett fremd zu finanzieren. Die hierfür gezahlten Schuldzinsen sind abzugsfähige Werbungskosten. Die durch die Vermietung eingenommene Liquidität kann für private Anlagen verwendet werden. Konkret könnte das Modell in etwa wie folgt aussehen: Die jährlichen Mieteinnahmen betragen 100.000 EUR, die damit zusammenhängenden Ausgaben (Nebenkosten, Zinsen, Tilgungen, Reparaturen etc.) betragen ebenfalls 100.000 EUR. Ab 2009 werden die Einnahmen monatlich entnommen und festverzinslich angelegt. Zum Jahresende besteht ein Schuldsaldo auf dem Vermietungskonto von 100.000 EUR. Dieser wird in ein Darlehen umgewandelt. Der Zinssatz für das Darlehen sei 5%. Die Anlage der liquiden Mittel erfolge ebenfalls zu 5%. Der individuelle Steuersatz des Vermieters sei 42% zzgl. Solidaritätszuschlag. Steuerlich stellt sich die Berechnung wie folgt dar: Zinserträge: 5.000 EUR, darauf Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag = 1.318,75 EUR, verbleiben netto 3.681,25 EUR. Der Zinsaufwand in Höhe von 5.000 EUR führt zu einer Steuerersparnis von 2.215,50 EUR, so dass der Netto-Aufwand nur 2.784,5 EUR beträgt. Der Vermieter hat somit eine positive Differenz von 896,75 EUR. Selbst bei einem Anlagezins von nur 4,5% verbleibt ein positiver Saldo von 528,63 EUR. Natürlich funktioniert das Modell auch, wenn private Schulden in steuerlich relevante Schulden "umgemünzt" werden sollen bzw. wenn eine Tilgungsaussetzung vereinbart wird und die hierdurch frei gewordenen liquiden Mittel "abgeltungsteuergünstig" angelegt werden. Wie immer, gilt es auch bei dieser Gestaltung, den einen oder anderen steuerlichen Fallstrick zu beachten. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten. Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Prof. Dr. Lehleiter gerne zur Verfügung.